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Hans Kremser (rechts im Bild) ist Fahrlehrer bei der Fahrschule Gabriel und selbst
Hans Kremser (rechts im Bild) ist Fahrlehrer bei der Fahrschule Gabriel und selbst "Einsatzkraft" bei der freiwilligen Feuerwehr Perau © Facebook / Privat / Hans Kremser

Mit Blaulicht unterwegs:

Nicht an Verkehrsverbote gebunden

Villach – Der Fall des Villacher Arztes, der seinen Führerschein abgeben musste, weil er das Blaulicht nicht montiert hatte, sorgt im Netz für Diskussionen. Die Forderungen unserer 5 Minuten Community gehen bis hin zu einer Online-Petition für den beliebten Mediziner. Wir sprachen mit Günter Roth und Hans Kremser, beide von der Fahrschule Gabriel, darüber wer ein Blaulicht führen darf und was zu beachten ist.

 5 Minuten Lesezeit (668 Wörter) | Änderung am 02.05.2016 - 21.23 Uhr

Keine Verbote und Beschränkungen

„Einsatzfahrzeuge, als solche gelten Kraftfahrzeuge mit den eingeschaltenen blauen Leuchten, sind an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränken nicht gebunden solange er niemanden gefährdet und nichts beschädigt,“ erklärt Günter Roth von der Fahrschule Gabriel in Villach. „Aber auch der Arm des Gesetzes hat sich nach dem Signal zu richten, regelt also ein Polizist mit Handzeichen den Verkehrsfluss, muss er das herannahende Einsatzfahrzeug durchwinken,“ erklärt Hans Kremser, Fahrlehrer bei der Fahrschule Gabriel und selbst Stellvertretender Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr Perau Villach.

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Günter Roth: “Einsatzfahrzeuge sind an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränken nicht gebunden solange sie niemanden gefährden oder Dinge beschädigen!”

Günter Roth: “Einsatzfahrzeuge sind an Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränken nicht gebunden solange sie niemanden gefährden oder Dinge beschädigen!” - © KK

Wer darf Blaulicht führen?

„Wer sich den blauen Schein montieren darf, ist im Kraftfahrgesetzes (KFG) geregelt. Auch die Verwendung ist im § 26 Abs. 1 StVO klar geregelt,“ erklärt Roth. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen ohne behördliche Bewilligung nur an Fahrzeugen folgender Institutionen angebracht sein.

  • Öffentliche Sicherheitsdienste: Polizei, Gendarmerie, Asfinag-Mautaufsicht
  • Militärischer Eigenschutz und Militärstreife
  • Finanzverwaltung (Zollwache)
  • Feuerwehr
  • Rettungsdienste im Besitz von Gebietskörperschaften, des Bundesheeres oder des österreichischen Roten Kreuzes
  • Fahrzeuge für die Entstörung von Richtfunk- und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktion)
  • Sondertransporte (mit Bescheid) zur Transportabsicherung

Weiters erklärt Roth: “Bewilligungen sind außerdem für Fahrzeuge mit folgenden Verwendungen mit zusätzlichen Auflagen möglich: öffentliche Hilfsdienste, ärztliche Bereitschaftsdienste, Ärzte in Rufbereitschaft, freipraktizierende Hebammen, dringende Hilfsdienste bei Verkehrsunfällen und Tierärzte.” Aber: „Blaulicht und Folgetonhorn dürfen nur bei Gefahr im Verzug, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort des dringenden Einsatzes verwendet werden. Blaulicht darf aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung, des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlichen Hilfeleistung verwendet werden,“ stellt Roth klar.

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Der Villacher Arzt Dr. Anton Pruntsch postete via Facebook sein Unverständnis. Er war zu einem Unfall “zu schnell” gefahren – ohne sein Blaulicht zu montieren. Die Behörden haben damit kein Verständnis – es folgte der vorübergehende Führerscheinentzug.

Der Villacher Arzt Dr. Anton Pruntsch postete via Facebook sein Unverständnis. Er war zu einem Unfall “zu schnell” gefahren – ohne sein Blaulicht zu montieren. Die Behörden haben damit kein Verständnis – es folgte der vorübergehende Führerscheinentzug. - © Facebook

Ausweichen – auch ohne Folgetonhorn

Was viele nicht wissen: „Blaulicht heißt: Lebensgefahr! Bitte ausweichen, denn es geht um Leben und Tod! Viele Autofahrer reagieren leider erst beim Ertönen des Folgetonhorns. Doch auch Blaulicht alleine heißt: schnelle Hilfe ist lebenswichtig – also sollten alle Lenker unbedingt Platz machen,“ appelliert Hans Kremser an die Autofahrer.

Hier der Gesetzestext aus der Straßenverkehrsordnung im Detail:

(1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördlich vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.

(2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.

(3) Organe der Straßenaufsicht, die auf einer Kreuzung den Verkehr durch Arm- oder Lichtzeichen regeln, haben Einsatzfahrzeugen „Freie Fahrt“ zu geben. Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist oder wenn Ausnahmen für andere Kraftfahrzeuge oder Fuhrwerke bestehen.