Aufforderung zum Stopp
Glock vs. Werberat: Die Entscheidung
Villach – Vor knapp zwei Wochen haben wir über eine eingereichte Beschwerde beim Werberat wegen der Werbemaßnahmen des Waffenherstellers Glock zur „International Show Jumping“-Veranstaltung berichtet. Auf dem Werbeplakat war neben einem Pferd auch eine Handfeuerwaffe zu sehen.
Artikel zum Thema:
Glock vs. WerberatAngeprangert wurde bei der Beschwerde unter anderem, dass der sozialen Verantwortung bei der Bewerbung von Waffen nicht hinreichend nachgekommen werden würde (siehe Vorbericht).
Der Werberat hat nun ein Urteil gefällt:
Der Österreichische Werberat spricht im Falle des beanstandeten Werbesujets des Unternehmens „Glock” die Aufforderung zum sofortigen Stopp der Kampagne bzw. sofortigen Sujetwechsel aus.
Die Begründung
Die eindeutige Mehrheit der Werberäte und Werberätinnen sieht im Hinblick auf das beanstandete Werbe-Sujet eine Verletzung des Ethik-Kodex der Österreichischen Werbewirtschaft, vor allem des Artikels 1.1 Allgemeine Werbegrundsätze sowie 1.3 Gewalt.
Wie bereits beim Vorgänger-Sujet, welches sich lediglich durch die Gattung des Pferdes unterschieden hat, bewirbt das beanstandete Plakat ein Reitevent- bzw. ein Reitturnier. In der aktuellen Version wird vordergründig ein schwarzes Pferd abgebildet. Im Hintergrund sind diverse Sehenswürdigkeiten bekannter Metropolen zu sehen sowie die sehr prominente Schusswaffe.
Der verzerrte Kontext der Gesamtaufmachung — liebliche Farben im Zusammenhang mit Schusswaffen, stellt eine Verharmlosung eben jener dar und der davon ausgehenden Gefahr wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Überdies trägt Werbung soziale Verantwortung, da sie im Mittelpunkt der Öffentlichkeit steht. Dies wird von den österreichischen Werberäten und Werberätinnen abermals sehr kritisch gesehen, da das Design der Werbemaßnahme als Gewalt verherrlichend beurteilt wird.
Damit wurde ein Verstoß laut Werberat gegen die nachfolgenden Punkte des Ethik-Kodex der österreichischen Werbewirtschaft gesehen:
1. Werbung soll vom Grundsatz sozialer Verantwortung geprägt sein, insbesondere gegenüber Kindern und Jugendlichen vor dem vollendeten 18. Lebensjahr.
1.3 Gewalt:
1.7. Bei der Bewerbung von Waffen muss darauf geachtet werden, dass der besonderen Gefahr, die bei deren Verwendung ausgeht, unbedingt Rechnung getragen wird.
1.1. Werbung darf sich keiner gewalttätigen, Gewalt verharmlosenden, Gewalt ästhetisierenden oder Gewalt verherrlichenden Inhalte bedienen.
1.6. Werbung darf keine Inhalte transportieren, die zwar vordergründig nicht gewalttätig erscheinen, im Gesamtzusammenhang aber als gewalttätig zu beurteilen sind.