5 Minuten - Leben
Veröffentlicht am 09.09.2016, 10:12

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Asylwerber helfen in Afritz

Am Freitagmorgen, 9. September, arbeiten die Feuerwehrleute des KAT-Zug 5 und das Bundesheer Hand in Hand. Noch immer sind nicht alle Häuser für ihre Bewohner freigegeben worden. Um 13 Uhr gibt es eine große Besprechung, dort wird über die Freigabe entschieden. – UPDATE: Inzwischen wurden alle Häuser freigegeben. Doch auch nach Freigabe wird es noch lange dauern, bis einige Afritzer wieder dort wohnen können.

Die umliegenden Gemeinden und Städte tun ihr bestes, um Afritz zu unterstützen. „Die Stadt Villach versucht ebenfalls den leidgeprüften Afritzern mit unserem Spezialfahrzeug Hilfe zu leisten, so gut es geht, um die enormen Schäden zu beseitigen“, erklärte Bürgermeister Günther Albel gestern.

Spendenkonto

Bank: Raiffeisenbank Landskron-Gegendtal
Bezeichnung: Gemeinde-Unwetterkatastrophe
IBAN: AT 58 3938 1002 0041 0209
BIC: RZKTAT2K381

Die Aufräumarbeiten sind immer noch in vollem Gange

Arbeitsrechtliche Fragen bei Dienstverhinderung im Katastrophenfall

Wird alles unternommen um zur Arbeit zu kommen, sind arbeitsrechtliche Konsequenzen ausgeschlossen. Welche weiteren Rechte und Pflichten die Dienstnehmer in diesem Fall haben, das wissen die Arbeitsrechtsexperten der Arbeiterkammer Kärnten ganz genau.

Sollte man aufgrund von Unwetterschäden, Murenabgängen, Überflutung oder Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, dann liegt ein sogenannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Zuspätkommen oder Fernbleiben rechtfertigt. Die betroffene Dienstnehmerin sowie der betroffene Dienstnehmer sind dennoch dazu verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zur Arbeit zu erscheinen.

„Alles Zumutbare bedeutet beispielsweise früher aufbrechen oder den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel zu nutzen, um pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen“ sagt AK-Arbeitsrechtsexperte Wolfram Lechner. Ob eine Maßnahme zumutbar ist, wird im Einzelfall geprüft. Außerdem besteht die Verpflichtung, dem Arbeitgeber umgehend zu melden, dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann.

Entlassung unberechtigt

„Wenn jemand wegen solcher Katastrophen nicht in die Arbeit kommt, so muss kein Urlaubstag oder Zeitausgleich genommen werden, da es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst handelt.“, so Lechner. Sollte ein Arbeitgeber ein wetterbedingtes Verspäten oder Fernbleiben zum Anlass für eine Entlassung nehmen, ist die Entlassung unberechtigt, wenn der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um zeitgerecht am Arbeitsplatz zu erscheinen.

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Veröffentlicht am 09.09.2016, 10:12
Artikel-UPDATE am 09.09.2016, 13:22
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