5 Minuten - Wirtschaft
Veröffentlicht am 23.01.2017, 10:18

Das Handelsgericht Wien gab dem VKI jetzt Recht und entschied, dass die fraglichen Klauseln unzulässig sind. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Keine Untergrenze ohne Obergrenze

Das Gericht befand, dass auch Zinsanpassungsklauseln dem Erfordernis der Zweiseitigkeit entsprechen müssen. Dies besagt, dass bei der Einführung einer Untergrenze für Entgelte auch eine Obergrenze bestimmt werden muss. Es entspricht dem Gedanken der Vertragssymmetrie, dass die Bank zur Senkung von Zinsen in derselben Relation verpflichtet ist, in der sie umgekehrt Erhöhungen vornehmen darf. Für Zinsanpassungen darf nur dann eine Untergrenze eingezogen werden, wenn auch eine adäquate Obergrenze festgelegt ist.

Rein wirtschaftliche Erwägungen auf Seiten der Bank sind laut Gericht nicht entscheidend, weil es unabhängig davon in der Verantwortung der Bank liegt, die Vertragssymmetrie zu wahren. Überdies kann die Entwicklung des Euribor, welcher der Zinsgleitklausel zugrunde gelegt wurde, auch einen für den Kreditnehmer wirtschaftlich ruinösen Verlauf nehmen.

Einseitige Zinsklausel

„Diese Zinsklausel ist einseitig und nur zugunsten der Bank. Warum sollte es gesetzeskonform sein, wenn der Zinssatz nach unten begrenzt ist, sich aber nach oben ohne Grenzen zulasten der Kreditnehmer ändern kann?“, sagt Dr. Beate Gelbmann, zuständige Juristin im VKI. „Entgeltsenkungen müssen im gleichen Ausmaß wie Entgeltsteigerungen erfolgen, um den gesetzlichen Verbraucherschutz zu gewährleisten.“

Das Urteil im Volltext und alle Informationen zum Privatbeteiligtenanschluss in der Sammelaktion sind auf www.verbraucherrecht.at abrufbar.

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Veröffentlicht am 23.01.2017, 10:18
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