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Veröffentlicht am 14.06.2017, 12:45

Einvernahme eines Beschuldigten

Es handelt sich in diesem Fall um einen Beschuldigten, der künftig mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt zu tun haben wird. Dieser gab zu Protokoll, er habe die Katze ertrunken in seinem Pool gefunden. Daraufhin habe er sie von dort entfernt. Der derzeit Beschuldigte stammt aus der Nachbarschaft der Katzenbesitzerin Constanze S.

Im Mai berichteten wir über Constanze S. Damals hatte sie ihre Katze tot und völlig durchnässt vor ihrem Gartentor gefunden. Das war jedoch nicht der einzige Verlust, mit dem Constanze S. zu kämpfen hatte. Einer ihrer Kater verschwand spurlos, sein Zwilling wurde leblos aufgefunden. Eine weitere Katze, die Ähnlichkeit mit einem Haustier von Constanze S. hatte, wurde tot im Sandkasten ihrer Kinder platziert.

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Katze Pollux tot beim Gartentor. - © KK

Unschuldsvermutung

Ob die Katze nun ertränkt wurde oder wie der Beschuldigte angibt von alleine ertrunken ist, steht nicht fest. Der Vorfall ist derzeit Gegenstand der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft. Insofern gilt bis zum Abschluss der Ermittlungen die Unschuldsvermutung. Inwieweit es einen Zusammenhang mit anderen verschwundenen Katzen und Tierködern in Wernberg gibt, ist ebenfalls unklar.

“Hoffentlich das Ende der Tiermorde”

Constanze S. ist trotz der Verluste ihrer Katzen zufrieden, dass nun die Staatsanwaltschaft Klagenfurt ermittelt und sich der Sache genauer annimmt: “Ich hoffe, dass damit den Tiermorden in der Gemeinde Wernberg vielleicht ein Ende gesetzt werden kann und sehe den Ermittlungen der Behörden positiv entgegen.” Die Tierliebhaberin wurde ebenfalls einvernommen und steht in sehr engem Kontakt mit den Ermittlungsbehörden.

Strafen für Tierquäler

Der Tatbestand der Tierquälerei ist im Bundesgesetz über den Schutz der Tiere aus dem Jahr 2005 (Bundestierschutzgesetz) § 5 formuliert. Der Absatz 1 lautet: „Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.“

In Absatz 2 sind einzelne Tatbestände aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise Qualzucht, Zucht auf Aggressivität, der Einsatz von Hilfsmitteln zur Verhaltensbeeinflussung durch Strafreize oder eine Unterbringung, die für das Tier mit Leiden verbunden ist. Tierquälerei wird in Österreich gemäß § 222 StGB strafbar. Das Strafmaß beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe.

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Veröffentlicht am 14.06.2017, 12:45
Artikel-UPDATE am 14.06.2017, 13:33
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