5 Minuten - Wirtschaft
Veröffentlicht am 23.01.2018, 12:00

Eine Klausel in den Kundendienstaufträgen besagte, dass bei Geräten ohne Garantie oder mit mechanischer Beschädigung ein Kostenvoranschlag in Höhe von 100 Euro verrechnet wird.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Klausel bewirkt laut VKI und OLG Linz, dass in den Fällen, in denen der Kunde seine Gewährleistungsrechte wahrnehmen will, er jedenfalls 100 Euro zahlen muss, und zwar unabhängig davon, wann der Mangel auftritt und ob der Elektrohändler für den Mangel im Rahmen der Gewährleistung einzustehen hat. Das heißt, dass der Kunde seine ihm gesetzlich zustehenden Rechte nur kostenpflichtig geltend machen kann. Das Gesetz sieht aber vor, dass die Gewährleistungsrechte der Verbraucher weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden können. Die Kostenpflicht stellt hier eine Einschränkung dar. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Forderung nach Urteil von “höchster Instanz”

„Konsumentinnen und Konsumenten sollen häufig im Reklamationsfall bei fehlerhaften Elektrogeräten für die Mängelüberprüfung zahlen. Unseres Erachtens schränkt dies meist die Gewährleistungsrechte ein. Verbraucher werden dadurch von ihnen zustehenden Rechten abgehalten“, sagt Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Wir wollen von der höchsten Instanz – also vom Obersten Gerichtshof – Rechtsprechung zu diesem Thema bekommen. Denn dann bestünde Klarheit.“

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Veröffentlicht am 23.01.2018, 12:00
Artikel-UPDATE am 23.01.2018, 15:43
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