5 Minuten - Leben
Veröffentlicht am 18.07.2018, 19:00

Klar: Sommer- und Ferienzeit ist auch Grillzeit. Grundsätzlich ist das Grillen auf Balkon und Terrasse sowohl in Miet- als auch in Eigentumswohnungen und Eigenheimen gesetzlich erlaubt. Blind verlassen sollte man sich darauf aber nicht, denn in der Hausordnung können sich individuelle Vorschriften finden. Hier kann etwa festgelegt sein, wo und wann gegrillt werden darf. Hält sich ein Mieter nicht an die Hausordnung, droht im schlimmsten Fall die Kündigung. Auch für Wohnungseigentümer gilt die Hausordnung, die von der Mehrheit der Eigentümer bestimmt wird. Grundsätzlich ist angeraten zum Elektrogrill zu greifen. Wichtig ist natürlich auch, dass alle Nachbarn eingeladen werden. Dies verhindert Feuerwehreinsätze. Wie 2017 in der Auer-v.-Welsbach-Straße. Wir haben berichtet.

Mietvertrag lesen

Mieter sollten unbedingt auch einen Blick in den Mietvertrag werfen, empfiehlt die Mietervereinigung. Denn auch hier können sich individuelle Vereinbarungen zu Grillzeiten und -plätzen finden. Darüber hinaus können ortspolizeiliche Verordnungen Grill- und Ruhezeiten festlegen. Außerdem sind natürlich auch diverse Landesgesetze wie Feuerpolizei-, Luftreinhaltegesetz und Bauordnung zu beachten. Bei einer Party sollten die generellen Ruhezeiten (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr früh) eingehalten werden.

Rauch kann zum Problem werden

Fachgerechtes Grillen (unter Verwendung einer geeigneten Grillvorrichtung) wird als ortsüblich angesehen. Nur, wenn Einwirkungen wie Rauch, Lärm oder Geruch das gewöhnliche Maß überschreiten, kann ein Nachbar gegen den Verursacher mit einer Unterlassungsklage vorgehen. Dafür muss aber schon eine wesentliche Beeinträchtigung der ortsüblichen Benutzung des Grundstücks des Nachbarn vorliegen – zum Beispiel extreme Rauchentwicklung.

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Veröffentlicht am 18.07.2018, 19:00
Artikel-UPDATE am 18.07.2018, 22:10
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