5 Minuten - Leben
Veröffentlicht am 31.10.2018, 16:09

Bei dem aus Amerika übernommenen Brauch ziehen Kinder und Jugendliche am Abend des 31. Oktober von Haus zu Haus und stellen die Bewohnerinnen und Bewohner mit den Worten “Süßes oder Saures” vor die Wahl zwischen einem bösen Streich oder einer süßen Spende. Und genau hier kommt das Gesetz ins Spiel.

Die Polizei warnt

Nicht alles, was ein “harmloser Streich” sein soll, ist auch erlaubt: Das Verunstalten oder Beschmieren von Häusern oder Autos, Beschädigen von Briefkästen, Zerstören von Mülltonnen, aber auch die Bedrohung von Menschen oder Diebstähle, stellen Straftaten dar, die ausnahmslos zur Anzeige gebracht werden. Die Polizei wird zu diesen Zeiten auch verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei möglichen Strafrechtsdelikten einschreiten.

Eltern sind gefragt

Hierbei sind natürlich vor allem die Eltern gefragt mit ihren Kindern klärende Gespräche zu führen. Auch wenn Kinder unter 14 Jahren noch nicht strafrechtlich belangt werden können, können Geschädigte zivilrechtliche Forderungen und die Wiedergutmachung des entstandenen Schadens, beispielsweise die Reinigung der Hausfassade, einklagen. Zudem erfolgt ein Bericht an die zuständige Jugendwohlfahrt.

Das sind keine Streiche sondern Straftaten

  • Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
  • Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
  • Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
  • Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
  • Das Zerstören von Blumenbeeten
  • Das Auskippen von Mülltonnen
  • Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine Süßigkeiten  oder Geld herausgeben
  • Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
  • Lärmbelästigungen

Deshalb richtet die Polizei die Bitte an alle Erziehungsberechtigte die Kinder darauf aufmerksam zu machen. Auch ansonsten sollten Eltern darauf schauen, dass sich ihre Kinder während der Halloweentour an das Jugendschutzgesetz halten.  Demnach ist der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, in Gastgewerbebetrieben oder Buschenschanken sowie der Besuch von öffentlichen Veranstaltungen ohne einer Aufsichtsperson für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zwischen 23.00 Uhr und 05.00 Uhr sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres zwischen 01.00 Uhr und 05.00 Uhr verboten.

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Veröffentlicht am 31.10.2018, 16:09
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