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Abzocke oder gerechtfertigt?

Privatpark­plätze auch sonntags tabu

Velden – Bis zu 30 Parkende staunten nicht schlecht, als sie am Sonntag, den 2. Dezember in Velden nach Besuch eines Konzerts zurück zu ihren Autos kamen. Sie alle fanden einen Zettel an ihrer Windschutzscheibe. Leser meldeten sich bei uns. Die Forderung müssen sie jedoch bezahlen.

 2 Minuten Lesezeit (303 Wörter) | Änderung am 04.12.2018 - 23.17 Uhr

Zu Unrecht zur Kasse gebeten fühlten sich Fahrzeuglenker, die, wie viele andere auch, im Zuge des Konzertbesuchs von Licht ins Dunkel sonntags auf dem Privatparkplatz (Villacher Straße) eines Unternehmens geparkt hatten: “Man spendet mit dem Eintritt zum Konzert ohnehin Geld für einen guten Zweck, dann bekommt man auch noch für das Parken auf einer Geschäftsfläche an einem Sonntag, also außerhalb der Geschäftszeiten, eine Geldforderung in Höhe von 30 Euro.“ Am Gelände der Firma befindet sich ein Schild mit der Aufschrift: “Privatparkplatz. Ausgenommen Hausbewohner und Kunden für die Dauer des Einkaufs.“ Doch berechtigt dies automatisch dazu, dort zu parken?

Rechtliche Lage

Rechtsanwalt Mag. Stefan Kathollnig klärt auf, dass “der Eigentümer eines Privatparkplatzes neben einer Unterlassungserklärung eine Geldzahlung verlangen kann, um von einer Besitzstörungsklage abzusehen.” Kostspielig wird es laut Kathollnig vor allem dann, wenn der Falschparker aussergerichtlich die Zahlung nicht leistet. Im Fall wie in Velden, ist das Abstellen von Fahrzeugen auf einem Privatparkplatz, wenn man nicht Hausbewohner oder Kunde der Firma ist, eine Rechtswidrigkeit. Die Geldforderung ist somit vom Grundstückseigentümer zu Recht ausgestellt. “Der Falschparker ist in dem Fall sogar noch günstig davon gekommen, denn eine Besitzstörungsklage wäre hier weitaus kostspieliger geworden“, erläutert der Rechtsanwalt.

Wenn keine Irreführung durch falsche oder fehlende Beschilderung vorliegt, sollte man der Zahlungsaufforderung des Eigentümers auf jeden Fall nachkommen, sonst droht eine Besitzstörungsklge mit deutlich höheren Kosten. Wann eine irreführende Beschilderung vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalles und sollte im Zweifel anwaltlicher Rat eingeholt werden. Kathollnig gibt allen Autofahrern den wichtigen Tipp, die Augen offen zu halten, vorab genau zu lesen, wo das Parken erlaubt ist. Wie streng dies dann letzten Endes ausgelegt wird, ist Sache des Eigentümers.

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