5 Minuten - Leben
Veröffentlicht am 27.02.2019, 08:38

“Zum Schutz der Tiere besteht in diesem Zeitraum auch außerhalb des verbauten Gebietes für Hunde eine absolute Leinenpflicht. Die Tierhalter sind verpflichtet, ihren Vierbeiner so zu halten, dass dieser am Wildbestand keinen Schaden anrichten kann”, so die Polizei Kärnten. Wer sich nicht daran hält, muss mit Geldstrafen von bis zu 1450 Euro rechnen. Im Wiederholungsfall oder bei “erschwerenden Umständen” sogar bis zu 2180 Euro.

Es gibt auch Ausnahmen

“Ausgenommen sind (…) Blinden-, Polizei-, Rettungs- und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche erkennbar sind, für die ihnen zukommende Aufgabe verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundehalter entzogen haben”, so die Landwirtschaftskammer Kärnten.

Übrigens: Die Brut- und Setzzeit erstreckt sich in Kärnten je nach Witterung von Februar bis Ende Juli eines jeden Jahres.

Leinenpflicht

“Während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters mit Verordnung für den gesamten Bezirk oder für Teile davon Hundehaltern auftragen, dass Hunde an der Leine zu führen oder sonst tierschutzgerecht zu verwahren sind.” – § 69 Abs. 4 Kärntner Jagdgesetz

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Veröffentlicht am 27.02.2019, 08:38
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