5 Minuten - Wirtschaft
Veröffentlicht am 28.03.2019, 11:37

„Berechnet und bemessen wird das Wochengeld aus dem durchschnittlichen Nettobezug der letzten drei Monate vor Schutzfristbeginn. Wenn aber eine Arbeitnehmerin vor Bekanntgabe der Schwangerschaft regelmäßig Überstunden oder Sonn- und Feiertagsarbeit geleistet hat, müssen diese – laut einem OGH-Urteil vor rund einem Jahr –  ebenfalls in die Berechnung des Wochengeldes einfließen“, erklärt Michaela Eigner-Pichler, Arbeitsrechtsexpertin der AK Kärnten die genaue Rechtslage.

Im Fall einer Klagenfurterin, die sich an die AK zur Überprüfung ihrer Ansprüche wandte, zahlte sich dies aus. „Das neu berechnete Wochengeld betrug statt rund 54 Euro, 68 Euro, also rund 1.554 Euro mehr. Daraus resultierte, dass die Frau auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, welches 80 Prozent vom Wochengeld ausmacht, eine Nachzahlung von 3.300 Euro erhielt“, rechnet die AK-Expertin vor.

Nachverrechnung bis zu zwei Jahre möglich

„Hat der Arbeitgeber die regelmäßig geleisteten Überstunden oder Sonn- und Feiertagsentgelte nicht berücksichtigt, sollte eine Nachverrechnung bei der Gebietskrankenkasse, unter Vorlage einer korrigierten Arbeits- und Entgeltsbestätigung vom Dienstgeber, verlangt werden. Der Beginn des Wochengeldbezuges darf jedoch nicht länger als zwei Jahre zurückliegen“, so Eigner-Pichler. „Bei Fragen zum Thema Wochengeld oder Karenz helfen unsere AK-Rechtsexpertinnen. Außerdem veranstalten wir in allen Kärntner Bezirken – gemeinsam mit der KGKK – regelmäßig Elternfrühstücke, bei denen man alle Infos rund um das Thema bekommt“, ruft AK-Präsident Günther Goach Eltern dazu auf, das kostenlose AK-Service in Anspruch zu nehmen.

Kontakt

kaernten.arbeiterkammer.at/familie oder am Telefon Beruf und Familie: 050 77-1005

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Veröffentlicht am 28.03.2019, 11:37
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