5 Minuten - Politik
Veröffentlicht am 12.06.2019, 17:02

Die Stellplatzrichtlinien der Landeshauptstadt Klagenfurt sind mit Stand 2014 nicht mehr zeitgemäß. Laut Kärntner Parkgebühren und Ausgleichsabgabengesetz sind Gemeinden ermächtigt Ausgleichsabgaben für Stellplätze von Kraftfahrzeuge per Verordnung festzulegen. Die Klagenfurter Abgabenverordnung wurde 2001 letztmals abgeändert und schreibt einerseits die Ersatzleistung und andererseits den Schuldner für diese Ersatzleistung vor.

Geiger: “Müssen für Vielfalt in der Innenstadt sorgen”

„Im Budget der Landeshauptstadt Klagenfurt ist klar ersichtlich wieviel diese Ausgleichsabgabe jährlich einbringt. Der Aufwand steht hier in keiner Relation mit den Einnahmen der Stadt. Gerade bei der Ansiedlung von klein- und mittelständigen Geschäftstreibenden kommt der Finanzierung des Vorhabens eine bedeutende Rolle zu. Die Stellplatzabgabe verschärft diese Situation unnötig und steht nicht dafür“, erklärt Stadtrat Markus Geiger und sagt „Wir müssen für Vielfalt in der Innenstadt sorgen und die Untergrenzen anheben, um den Standort Innenstadt noch mehr zu attraktiveren.“ Ebenso besteht Handlungsbedarf bei privater Wohnraumschaffung von Kleinwohnungen in der Innenstadt.

Forderungen

Geiger fordert eine Belebung der Klagenfurter Innenstadt durch folgende Abänderungen:

  1. Keine Stellplatzverpflichtung für kleine und mittlere Geschäftstreibende

Für kleine und mittlere Geschäftstreibende, die häufig zu Investitionen in Pflichtstellplätze gezwungen werden, die nicht den tatsächlichen Erfordernissen entsprechen, soll die Stellplatzverpflichtung entfallen.

  1. Keine Stellplatzverpflichtung für Erdgeschoßflächen unter 150 m2

Bei Erdgeschoßflächen, die überwiegend Räume für den Verkauf von Waren, das Erbringen von Dienstleistung und Flächen für soziale und kulturelle Zwecke enthalten und bei Kleinbetrieben mit einem überwiegenden Anteil an Produktions- oder Lagerflächen ist erst ab 150 m2 Aufenthaltsraum und danach für je 50 m2 Aufenthaltsraum ein Stellplatz zu schaffen.

  1. Stellplatzverpflichtung bei Umbauten im Bestand

Erst wenn die Aufenthaltsraumfläche nach der Sanierung bzw. Erweiterung den Wert des ursprünglichen Zustandes übersteigt, ist für den übersteigenden Anteil eine Stellplatzverpflichtung zu ermitteln.

  1. Keine Stellplatzverpflichtung bei Wohnungen in der Innenstadt unter 50 m2

Sofern nicht mehr als 5 Wohnungen im Gebäude geschaffen werden.

  1. Gehentfernung vom Stellplatz zum Hauseingang

Um Ruhezonen zu ermöglichen soll die zumutbare Gehentfernung von bisher 250m auf 500m angehoben werden.

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Veröffentlicht am 12.06.2019, 17:02
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