5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 29.06.2019, 14:59

Werden in einer Werbung für Kreditverträge Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Kredits bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung ebenfalls bestimmte Standardinformationen, wie etwa den Sollzinssatz, den effektiven Jahreszinssatz und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag „klar, prägnant und auffallend“ enthalten. Dies gilt auch für die meisten Leasingverträge. Verbraucher sollen möglichst früh über den tatsächlichen Inhalt eines zahlenmäßig beworbenen Angebots informiert werden. Die alleinige Angabe eines Sollzinssatzes oder der monatlich zu zahlenden Rate ist wenig aussagekräftig. Denn nur mit diesen Angaben können Kreditnehmer die tatsächliche wirtschaftliche Belastung nicht ausreichend einschätzen, da beispielsweise Bearbeitungskosten oder Kontoführungsgebühren nicht eingerechnet sind.

Mehr Transparenz für Konsumenten

„Wir haben derzeit mehrere Verfahren bezüglich Kredit- und Leasingwerbungen anhängig, bei denen groß mit dem Sollzinssatz oder der monatlichen Rate geworben wird, die Informationen über die sonstigen Kosten und den effektiven Zinssatz werden aber nur irgendwo klein und versteckt oder manchmal sogar gar nicht gegeben“, erklärt Dr. Beate Gelbmann, Leiterin der Abteilung Klagen im VKI. „Beispielsweise haben wir jetzt ein Urteil in einem Verfahren gegen BMW erhalten, bei dem BMW in einer Facebook-Werbung nur die Monatsrate, aber keinerlei Informationen über den Zinssatz angeben hatte. Die Verbraucher mussten erst die Homepage durchklicken und aktiv suchen, um an die relevanten Informationen zu gelangen. So werden Konsumentinnen und Konsumenten durch niedrige Zahlenangaben angelockt, bekommen aber nicht oder nur erschwert die Informationen, die sie für eine fundierte Entscheidungsfindung brauchen“, so Beate Gelbmann weiter. „Wir hoffen unsere Verfahren und unsere Aufklärungsarbeit führen dazu, dass die Unternehmen bei Kredit- und Leasingwerbungen in Zukunft besser informieren und so eine faire Situation für die Verbraucherinnen und Verbraucher geschaffen wird. Das wäre für beide Seiten von Vorteil.“

Klage gegen BMW

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums unter anderem gegen eine Werbung von BMW geklagt. Das Landesgericht Salzburg bestätigte jetzt die Rechtsauffassung des VKI und entschied, dass BMW gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Leasingwerbung verstoßen hat. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weitere Infos zu dem Thema gibt es hier.

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Veröffentlicht am 29.06.2019, 14:59
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