5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 19.07.2019, 16:05

Die zuvor abgeschlossene Zusatzversicherung weigerte sich vorerst, die Rechnung des Krankenhauses zu bezahlen, da laut Versicherung die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde. Mit der schriftlichen Begründung, dass diverse Vorerkrankungen nicht gemeldet wurden, lehnte die Versicherung die Kostenübernahme ab. Weiters wurde eine Zusatzvereinbarung beigelegt, dass die angeblich nicht gemeldete Vorerkrankung vom Vertrag ausgenommen wird – ansonsten erkläre die Versicherung den Rücktritt vom bestehenden Vertrag.

Versicherungsvertreter leitete Unterlagen nicht weiter

„Zwischen Antragstellung und Zustellung der Versicherungspolizze liegen einige Tage, in denen alle Krankheits- und Gefahrenzustände angegeben werden müssen“, erklärte AK-Konsumentenschützer Herwig Höfferer. Die Konsumentin hingegen bestätigte, dass alle Gesundheitsunterlagen sowie Krankenhausaufenthalte und Entlassungsbriefe vor Abschluss und auch nach Unterzeichnung des Zusatzversicherungsvertrages an ihren Versicherungsvertreter übermittelt wurden. Das rief die AK-Konsumentenschützer auf den Plan, direkt beim Versicherungsvertreter der Konsumentin nachzufragen, ob die Unterlagen auch dementsprechend weitergeleitet wurden: „Dies wurde vom Versicherungsvertreter verabsäumt und damit keine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers begangen“, so Höfferer. Nach neuerlicher Prüfung der Versicherung wurde die bereits von der Konsumentin bezahlte Krankenhausrechnung von rund 1.600 Euro zurückerstattet und mittlerweile wurden die Leistungen für zwei weitere Krankenhausaufenthalte übernommen.

 

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Veröffentlicht am 19.07.2019, 16:05
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