Veröffentlicht am 23.08.2019, 11:18
Vor einem Schöffengericht wir nächste Woche folgende Verhandlung abgehalten. Einem Erwachsenen wird zur Last gelegt, in Völkermarkt einen Mann zur Überweisung von Geld in der Höhe von 70.000 Euro erpresst zu haben, indem er drohte, durch die Bekanntgabe der vorangegangenen gleichgeschlechtlichen Handlungen ihn in seiner gesellschaftlichen Stellung vernichten zu wollen. Dem Angeklagten wird geschlechtliche Nötigung und schwere Erpressung vorgeworfen. Laut § 105 (1) Strafgesetzbuch kann der Angeklagte, für den die Unschuldsvermutung gilt, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft werden.