5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 29.08.2019, 13:46

Am Sonntag, den 1. September treten Änderungen betreffend der Entgeltfortzahlung bei der Katastrophenhilfe in Kraft. Kritik kommt dazu von Kärntens Arbeiterkammer-Präsident Günther Goach: „Die neue Gesetzeslage sichert Arbeitnehmer nicht ab, eigentlich profitieren nur Betriebe. Fakt ist: Ehrenamtliche Helfer sind weiter auf den Goodwill des Dienstgebers angewiesen. Es besteht kein tatsächlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung, der Arbeitgeber kann eine Dienstfreistellung ablehnen.“ Weitere Kritik: Der Begriff „Großschadensereignis“ ist zu eng definiert, die meisten Fälle wären durch die neuen Regelungen nicht abgedeckt. Außerdem fehle ein wirklicher Anreiz, Freistellungen zu genehmigen – es sei vielmehr ein „Unternehmerbonus“.

Umsetzung ist ungenügend

Durch die Gesetzesänderung soll Arbeitnehmern für ihren Einsatz bei einer Katastrophenhilfsorganisation, einem Rettungsdienst, der Feuerwehr oder einem Bergrettungsdienst, der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die Dauer des Einsatzes garantiert werden. Die Umsetzung sei jedoch ungenügend, so Goach: „Ehrenamtliche haben keinen Rechtsanspruch und keine Rechtssicherheit. Ob weitere Betriebe sich durch den finanziellen Anreiz für eine Freistellung entscheiden, ist fraglich.“ Vielmehr sehe es danach aus, dass ein „Unternehmerbonus“ geschaffen wurde: Wer seine Dienstnehmer freistellt, erhält nun 200 Euro täglich.

Kritik an zu enger Definition

Die gesetzlichen Neuregelungen gelten ausschließlich für so genannte „Großschadensereignisse“: Mindestens 100 Personen müssen mindestens acht Stunden durchgehend eingesetzt werden. In diesem Zusammenhang hält der Kärntner Arbeiterkammer- Präsident fest: „Eine Katastrophe ist kein bürokratischer Akt – man muss helfen, wann Hilfe gebraucht wird. Dafür müssen die gesetzlichen Regelungen geschaffen werden.“ Goach dazu: „Ich fordere praxisrelevante Regelungen und Rechtssicherheit für unsere ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer.

Im Katastrophenfall

Niemand soll Nachteile oder auch Unsicherheit erfahren, wenn sie oder er freiwillig einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft leistet.“ Arbeiterkammer- Expertentipp: Vorgehensweise im Einsatzfall Arbeitnehmer, die zu einem Einsatz gerufen werden, müssen das zwingend mit ihrem Dienstgeber abklären und sich die Erlaubnis – im besten Fall schriftlich – einholen. Das bedeutet, dass es bei einem Katastrophenfall der sich an Wochenenden, Feiertagen oder über die Nacht anbahnt und in die Dienstzeit übergeht, nicht möglich ist, sich – wie vorgesehen – mit dem Dienstgeber abzusprechen. Dieser Fall ist im Gesetz nicht berücksichtigt.

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Veröffentlicht am 29.08.2019, 13:46
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