5 Minuten - Wirtschaft
Veröffentlicht am 15.10.2019, 10:03

Eine der als unzulässig beurteilten Klauseln sieht vor, dass die Reisenden ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung – beispielsweise bei verspäteten Flügen – selber geltend machen müssen und nicht an beauftragte Einrichtungen abtreten dürfen. Für das Landesgericht Korneuburg werden Reisende dadurch gröblich benachteiligt. Verbraucher müssen in ihrer Entscheidung frei bleiben, wen sie zur Erlangung ihrer Entschädigung einsetzen. „Ein solches Verbot, eine Schutzeinrichtung – wie etwa den VKI – mit der Durchsetzung von Rechten zu beauftragen, behindert Verbraucherinnen und Verbraucher auf ihrem Weg zur Erlangung ihrer Entschädigung. Die Rechte der Fluggäste werden dadurch massiv eingeschränkt“, so Dr. Cornelia Kern, zuständige Juristin im VKI.

Einbringen von Beschwerden

Das LG Korneuburg bemängelte ebenfalls, dass Beschwerden in einer gewissen Form, nämlich per E-Mail, Fax oder über ein Online-Beschwerdeformular einzubringen sind. Demnach könnte die Bearbeitung per Post eingelangter Beanstandungen von Laudamotion abgelehnt werden. „Die Verwendung bestimmter Formulare kann zwar empfohlen werden, jedoch darf dies nicht dazu führen, dass ein Brief eines Fluggastes nicht mehr beachtet wird“, so Cornelia Kern weiter.

Lagergebühren von Gepäck

Eine weitere beanstandete Klausel sieht unter anderem vor, dass Kunden, die ihr aufgegebenes Gepäck nicht in einem angemessenen Zeitraum abholen, eine Lagergebühr zu zahlen haben. Nach der Klausel gibt es weder eine Begrenzung für die Höhe dieser Lagergebühr, noch eine Angabe, ab wann eine solche Gebühr erhoben wird. Die Lagergebühr könnte also bereits ab dem Augenblick der Bereitstellung verrechnet werden. Dies sah das Gericht als unzulässig an.

Weitere unzulässige Klauseln betreffen unter anderem Haftungsbeschränkungen, die Änderung von Flugzeiten durch Laudamotion sowie die Pflicht der Fluggäste, Ansprüche zuerst direkt gegenüber Laudamotion geltend zu machen, ohne dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt wäre, sich durch jemanden – beispielweise einen Rechtsanwalt – vertreten zu lassen.

Das Urteil im Volltext gibt es auf www.verbraucherrecht.at.

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Veröffentlicht am 15.10.2019, 10:03
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