5 Minuten - Kärnten Leben
Veröffentlicht am 26.02.2020, 20:44

Das Osterfeuer gehört für viele St. Veiter zur Tradition. Was einige jedoch nicht wissen: Gemäß Gefahren- und Feuerpolizeiordnung ist das Verbrennen im Freien im bebauten Gebiet verboten. Das Abheizen eines Osterfeuers im bebauten Gebiet ist nur zulässig, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und der Witterungsverhältnisse keine Gefahr für die Ausbreitung des Feuers oder die Entwicklung eines Flugbrandes besteht. Für das Abheizen im bebauten Gebiet ist außerdem ein schriftlicher Antrag notwendig, der vom Bürgermeister bewilligt wird.

Frist beachten

Um eine genaue Klassifizierung in unbebautes und bebautes Gebiet durchführen zu können, sind bei der Stadtgemeinde Meldungen und Ansuchen bis spätestens 3. April 2020 abzugeben. Formulare sind im Rathaus bzw. auf der Homepage der Stadtgemeinde unter www.stveit.com (im Servicebereich unter dem Punkt „Brauchtumsfeuer“) erhältlich.

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Veröffentlicht am 26.02.2020, 20:44
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