5 Minuten - Kärnten Leben Wirtschaft
Veröffentlicht am 24.04.2020, 09:18

Die Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus führen seit Mitte März 2020 zu einem Stillstand bei Veranstaltungen, die für viele Monate nicht durchgeführt werden können. Die Regelung wird vermutlich wie folgt aussehen: Für Tickets bis zu 70 Euro wird ein Gutschein ausgestellt. Teurere Tickets bis zu 180 Euro kann man sich auszahlen lassen Tickets über 250 Euro werden wieder in Gutscheine umgewandelt. Gutscheine sind dann bis 2022 gültig. Anders sieht das der VKI und spricht von einer klaren Rechtslage.  “In derartigen Fällen entfällt die Zahlungsverpflichtung der betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten. Sie haben das Recht, für abgesagte Veranstaltungen das Geld zurückzubekommen. Man muss weder einen Gutschein akzeptieren, noch einer Verlegung zustimmen”, informiert heute der VKI.

“Freiwilligkeit” als Grundlage

“Es steht Verbrauchern natürlich frei, von der Geltendmachung ihrer Rechte Abstand zu nehmen und etwa Gutscheine oder eine Verlegung der Veranstaltung zu akzeptieren. Ein derartiges Entgegenkommen muss aber freiwillig bleiben”, heißt es in der VKI-Aussendung.

“Gutschein-Zwang ist abzulehnen”

„Einige Verbraucher sind derzeit bereit, Gutscheine zu akzeptieren und das ist erfreulich. Ein Zwang zu Gutscheinen ist aber entschieden abzulehnen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht“, kritisiert Mag. Thomas Hirmke, Leiter des Bereichs Recht im VKI, die aktuellen Überlegungen. „Empfohlen werden kann nur eine freiwillige Gutscheinlösung und auch nur dann, wenn die Gutscheine insolvenzgesichert sind. Andernfalls laufen die Verbraucher in Gefahr, dass sie im Falle einer folgenden Insolvenz des Unternehmens nur die Insolvenzquote erhalten, was faktisch einen Totalverlust darstellt. Die Verbraucher würden dann im Ergebnis Veranstaltern einen zinslosen Zwangskredit ohne Sicherheiten gewähren.“ 

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Veröffentlicht am 24.04.2020, 09:18
Artikel-UPDATE am 24.04.2020, 11:19
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