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Veröffentlicht am 07.05.2020, 06:55

Fast zwei Jahre ist es her, seit sich der tragische Vorfall am Faaker See zutrug. Ein 6-jähriger Junge ertrank im Juni 2018 im Schaffler Bad, wir haben berichtet. Gegen den Badbetreiber wird ermittelt. Ihm wird vorgeworfen, verwaltungsbehördliche Auflagen nicht erfüllt zu haben. Die Schuldfrage soll bei der Strafverhandlung am 15. Mai geklärt werden. Diese wird direkt am Unglücksort stattfinden. Für Markus Steinacher, Anwalt des Badbetreibers, ist die Sachlage bereits klar. „Dem Betreiber ist am tragischen Ertrinkungstod keine Verantwortung zuzuschreiben”, betonte der Anwalt im Gespräch mit 5 Minuten.

“Eltern haben grob fahrlässig gehandelt”

So habe der Badbetreiber durchaus gewisse verwaltungsbehördliche Verfehlungen gemacht, diese wären aber, laut Steinacher, in Bezug auf den tragischen Vorfall nicht relevant. „Es handelte sich damals um verfehlte Auflagen im Bereich des Schall- und Lärmschutztes. Diese haben den relevanten Bereich bezüglich des Unfalls nicht betroffen”, erklärt der Anwalt. Für ihn steht jedoch fest: “Die Eltern haben grob fahrlässig gehandelt. Sie haben einen 6-jährigen Nichtschwimmer unbeaufsichtigt gelassen.”

Aufsichtspflicht wurde verletzt

Dies sollen die Eltern damals im Zuge einer Verhandlung selbst zugegeben haben. „Die Mutter sagte aus, dass Kind wäre ungefähr 10 Minuten alleine gewesen. Der Vater sagte sogar es wären 10 bis 20 Minuten gewesen”, weiß der Anwalt. Selbst wenn dem Badbetreiber also eine leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen wäre, hätte diese laut Steinacher keine Relevanz im Vergleich zu der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich der Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. „Wenn beide Eltern in so einer Situation gleichzeitig weggehen und ein 6-jähriges Kind, das nicht schwimmen kann, für mindestens 10 Minuten alleine am Wasser lassen, ist das einfach grob fahrlässig”, stellt der Anwalt klar. Zwar hätte, laut damaligen Aussage der Eltern, die 9-jährige Schwester des Buben die Aufsicht gehabt, doch dies mache keinen Unterschied. „Einer 9-Jährigen kann die Aufsichtspflicht für einen 6-Jährigen nicht übertragen werden”, teilt Steinacher mit.

“Badbetreiber kann nichts für das Unglück”

Die Eltern selbst mussten sich damals wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht verantworten. Ihnen sei in der Verhandlung eine diversionelle Erledigung angeboten worden. „Es steht außer Frage, dass es sich bei dem Vorfall um eine schreckliche Tragödie handelt. Nur kann der Badbetreiber nichts dafür”, betont der Anwalt erneut. Der Bub sei damals im Zuge einer großen Suchaktion in acht Meter Tiefe durch einen Cobra-Taucher geborgen worden. Für das Kind kam jede Hilfe zu spät. „Dieses Unglück hätten nur die Eltern verhindern können”, steht für Steinacher fest.

Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.

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Veröffentlicht am 07.05.2020, 06:55
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