5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 25.06.2020, 17:56

“Es herrscht endlich Klarheit für die Beschäftigten“, so AK-Präsident Günther Goach und führt aus: „Besucht man Länder mit Reiswarnungsstufe 1 bis 4, hält sich dort an die Auflagen und erkrankt trotzdem an COVID-19, so ist die Entgeltfortzahlung gesichert. Gleiches gilt natürlich auch für den Urlaub im Inland.“

Klarheit

Susanne Kißlinger, Leiterin der AK-Arbeitsrechtsabteilung konkretisiert: „Wenn man sich an die landesüblichen COVID-19-Vorsichtsmaßnahmen hält, und gilt für das jeweilige Land höchstens die Reisewarnungsstufe vier, dann hat man im Falle einer Erkrankung nichts zu befürchten und erhält weiterhin eine Entgeltfortzahlung.“

Hier gibt es keine Entgeldfortzahlung

Keine Sicherung der Entgeltfortzahlung gebe es jedoch, wenn man sich grob fahrlässig verhält, in einem Land mit Reisewarnungsstufe fünf oder sechs urlaubt und erkrankt, beziehungsweise unter Quarantäne gestellt wird. „Aber eine Erkrankung stellt keinen Entlassungsgrund dar!“, so die Arbeitsrechtsexpertin. Als grob fahrlässiges Verhalten könne zum Beispiel das gemeinsame Trinken aus einem Gefäß bei einer Feier genannt werden.

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„Es herrscht endlich Klarheit für die Beschäftigten“, so AK-Präsident Günther Goach. - © KK/AK_Jost&Bayer

Goach: „Es war wichtig, dass endlich Klarheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geschaffen wurde. Die Menschen arbeiten hart und dürfen nach ihrem verdienten Urlaub nicht im rechtsleeren Raum stehen!“ Bei Fragen zu Corona und Arbeitsrecht geben die Experten der AK telefonische Auskunft: 050 477-1000

 

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Veröffentlicht am 25.06.2020, 17:56
Artikel-UPDATE am 26.06.2020, 08:02
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