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Leben - Kärnten
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Ausweitung der Maskenpflicht:

Ab Mitternacht: Hier musst du den Mund-Nasen-Schutz auf­setzen

Kärnten – Mit morgen, Freitag, wird die Maskenpflicht in Österreich wieder ausgedehnt. Unter anderem muss dann in Supermärkten, Banken, Postfilialen, Bäckereien und Tankstellen wieder ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Wir haben einen Überblick für euch zusammengefasst. 

 1 Minuten Lesezeit (237 Wörter) | Änderung am 23.07.2020 - 13.37 Uhr

Am morgigen Freitag, dem 24. Juli 2020, wird die Maskenpflicht wieder erweitert. Die Ausdehnung betrifft, wie in der Pressekonferenz am Dienstag, dem 21. Juli 2020, Bereiche des täglichen Lebens. Als Beispiele nannte Kurz: Supermärkte, Post- sowie Bankfilialen. Aus der nun erlassenen Verordnung von Gesundheitsminister Rudolf Anschober geht hervor, wo ab morgen ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist.

Auf diese Bereiche wird die Maskenpflicht ausgeweitet

So betrifft die Ausweitung der Maskenpflicht unter anderem den Lebensmittelhandel, Banken, Postfilialen, Tankstellen, Pflegeheime und Kuranstalten. Auch in Krankenanstalten muss weiterhin eine Maske getragen werden. Wie Medien berichten, seien von der Maskenpflicht im Lebensmittelhandel, neben Supermärkten, auch Fleischereien und Bäckereien betroffen. Außerdem ist, wie gewohnt, beim Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

Auch Betreiber sowie deren Mitarbeiter haben bei Kundenkontakt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

Hier gilt außerdem die Maskenpflicht:

Weiterhin gilt sie außerdem in den folgenden Bereichen:

  • In öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis
  • Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen (ausgenommen am zugewiesenen Sitzplatz)
  • In Seil- und Zahnradbahnen, Reisebussen und im Innenbereich von Ausflugsschiffen
  • In Apotheken
  • Bei Dienstleistungen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann oder keine anderen Schutzmaßnahmen (z.B. Plexiglasscheibe) vorhanden sind
  • Bei Demonstrationen, wenn der 1-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann