5 Minuten - Aktuell Kärnten
Veröffentlicht am 04.08.2020, 14:21

„Der Bund hat diese Vorgabe aufgrund neuester Erkenntnisse zum Coronavirus ausgesprochen. Kärnten folgt der Expertenmeinung, wir haben bereits alle notwendigen Schritte gesetzt“, so Prettner.

Auf wen bezieht sich die Quarantäneverpflichtung?

Konkret bezieht sich die Quarantäneverpflichtung auf infizierte Personen, Kontaktpersonen der Kategorie I und auf Einreisende aus Risikogebieten ohne Vorlage eines negativen Tests. Wie Prettner betont, komme im Kampf gegen das Coronavirus der Kontaktpersonennachverfolgung eine ganz wesentliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang dankt Prettner den Kärntner Gesundheitsbehörden für deren effiziente Arbeit. „Seitens der AGES wurde Kärnten bereits als das ‚Neuseeland Österreichs‘ bezeichnet, zum einen, weil wir so wenig Fälle haben, zum anderen, weil unsere Kontaktpersonensuche und die Clusterabgrenzung so lückenlos funktionieren“, sagt Prettner.

Wer gilt als Kontaktperson?

Als Kontaktperson der Kategorie I gelten Personen, die für 15 Minuten oder länger in nicht ausreichendem Abstand Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten. Im Unterschied dazu handelt es sich bei Kontaktpersonen der Kategorie II um Personen, die sich kürzer als 15 Minuten mit einer infizierten Person im selben Raum (z.B. Klassenzimmer, Besprechungsraum, Räume einer Gesundheitseinrichtung etc.) aufgehalten haben. Für Kontaktpersonen der Kategorie II ist bekanntlich keine Quarantäne notwendig. „Sie werden aber zur Selbstüberwachung ihres Gesundheitszustandes gebeten. Zudem sollten sie soziale Kontakte und die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel freiwillig stark reduzieren“, erklärt Prettner. Sie weist darauf hin, „dass es das Verantwortungsbewusstsein und die Disziplin der Bevölkerung sind, die uns letztlich stark und erfolgreich im Kampf gegen das Virus machen.“

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Veröffentlicht am 04.08.2020, 14:21
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