5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 01.09.2020, 10:26

Als Karenzvertretung wurde ein Dienstnehmer in einem Oberkärntner Unternehmen im Zeitraum von September 2015 bis Dezember 2018 angestellt. Was mit einem befristeten Dienstvertrag begann, wurde auch bis Ende Dezember 2018 weitere zweimal – befristet – fortgeführt. Mit dem Auslaufen des Vertrages der letzten Befristung löste der Dienstgeber das Arbeitsverhältnis auf.

,,Die Auflösung war rechtsunwirksam”

Der Betroffene wandte sich umgehend an die Arbeitsrechtsexperten in Spittal an der Drau, die sofort das Mittel eines Kettenarbeitsvertrages erkannten: „Die Auflösung des Arbeitsvertrages war rechtsunwirksam, da aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse augenscheinlich einen unerlaubten Kettenarbeitsvertrag darstellen“, erklärte AK-Bezirksstellenleiter in Spittal an der Drau, Andreas Gaggl.  „Nur mit besonderen sachlichen Rechtfertigungsgründen könnte der Arbeitgeber solche befristeten Arbeitsverhältnisse als Mittel zum Zweck einsetzen“, so Gaggl.

Vor Gericht wurde für den Dienstnehmer entschieden

Bei unzulässigen Kettenbefristungen stehen dem Dienstnehmer jene Ansprüche zu, die er bei einem unbefristeten Dienstverhältnis hätte. Das Unternehmen wurde aufgefordert die entsprechende Kündigungsentschädigung zu leisten. Nachdem der Dienstgeber die Rechtsansicht der AK nicht teilte und weiterhin von einer vermeintlich wirksamen Befristung ausging, wurde Klage beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Das Gericht teilte die Rechtsansicht der AK und konnte für den betroffenen Dienstnehmer ein Betrag von 6.500 Euro brutto erstritten werden.

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Veröffentlicht am 01.09.2020, 10:26
Artikel-UPDATE am 01.09.2020, 10:50
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