fbpx
Region auswählen:
Aktuell - Klagenfurt
© 5min

Umlaufbeschluss in Auftrag

Aufhebung der Gebührenpflicht für Kurzpark­zonen geplant

Klagenfurt – Schon während des ersten Lockdowns wurde die Gebührenpflicht der Klagenfurter Kurzparkzonen ausgesetzt. Viele Leser fragten sich bereits, wie dies im zweiten Lockdown nun gehandhabt wird. Wir haben uns erkundigt. 

 2 Minuten Lesezeit (246 Wörter) | Änderung am 17.11.2020 - 11.48 Uhr

Die Gebührenpflicht in den Klagenfurter Kurzparkzonen wurde im ersten Lockdown aufgehoben. Seitens Bürgermeisterin Maria-Luise Mathiaschitz (SPÖ) wurde am Montag ein Umlaufbeschluss in Auftrag gegeben, wodurch dies nun auch während des zweiten Lockdowns ermöglicht werden soll.

Beschluss um Gebührenpflicht

“Normalerweise wird dies im Stadtsenat beschlossen. Damit es schneller geht, ist nun aber der Umlaufbeschluss in Auftrag gegeben worden. Dem muss noch zugestimmt werden”, heißt es seitens der Stadtkommunikation. Ab wann genau die Gebührenpflicht aufgehoben wird, ist noch nicht bekannt. Geparkt werden darf dann voraussichtlich aber trotzdem nicht länger als drei Stunden hintereinander.

FPÖ fordert Regelung für ganz Kärnten

FPÖ-Landesparteichef Gernot Darmann fordert heute für die Zeit des von der Bundesregierung verordneten Lockdowns eine Aufhebung der Gebührenpflicht in den Kurzparkzonen in allen Kärntner Bezirksstädten. „Ich rufe alle Bezirksstädte dazu auf, den Bürgern Fairness zukommen zu lassen und die Kurzparkzonen im Lockdown komplett aufzuheben. Die Bevölkerung hat es in dieser Zeit ohnehin schwer genug. Diese Regelung wurde auch schon im ersten Lockdown ohne Probleme so umgesetzt“, so FPÖ-Chef Gernot Darmann, der die sofortige Einführung des Gratisparkens in allen Städten fordert, wo dies noch nicht realisiert wurde. Eine bloß stundenweise Aufhebung der Kurzparkzonen sei halbherzig und sorge nur für unnötige Bürokratie, betont Darmann. „Die in dieser Zeit freiwerdenden Kontrollorgane könnten für das Contact Tracing im Sinne unserer Risikogruppen eingesetzt werden“, schlägt Darmann vor.