5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 27.01.2021, 13:42

Homeoffice kann nur freiwillig vereinbart werden, wenn sich ArbeitnehmerInnen und Arbeitgeber darauf einigen. „Diese Freiwilligkeit ist nun ebenfalls durch ein einmonatiges Rücktrittsrecht geregelt. Sollten ArbeitnehmerInnen Nachteile in der beruflichen Entwicklung sehen oder beispielsweise der Platz in der Wohnung zu eng wird, kann von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht werden“, klärt Lipitsch die Vorteile für Arbeitnehmer auf.

Im Arbeitsverfassungsgesetz geregelt

Künftig wird es einen eigenen neuen Betriebsvereinbarungstatbestand für die Einführung und Regelung von Homeoffice geben. „In der Pandemie hat sich auch wieder klar gezeigt, dass es für Betriebe mit BetriebsrätInnen und einer Betriebsvereinbarung bessere und transparente Lösungen für alle MitarbeiterInnen gibt“, so Lipitsch, der erfreut ist, dass die Home-Office-Regelungen damit auch einen wichtigen Platz im Arbeitsverfassungsgesetz einnehmen.

Finanzieller Ausgleich

„Mit der Möglichkeit der Abschreibung der im Home-Office entstandenen Kosten für Anschaffungen bis zu 300 Euro jährlich ist sichergestellt, dass ArbeitnehmerInnen auch einen finanziellen Ausgleich bekommen“, betont Lipitsch. Die neuen Regelungen stellen auch klar, dass digitale Arbeitsmittel wie Laptop, Handy oder auch WLAN vom Arbeitgeber bereitgestellt oder ein Kostenersatz gezahlt werden muss.

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Veröffentlicht am 27.01.2021, 13:42
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