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Veröffentlicht am 28.01.2021, 07:35

Sobald der Impfstoff verfügbar ist, sollen zuallererst die über 80-jährigen sowie Menschen mit Behinderungen mit persönlicher Assistenz und deren persönliche Assistenten im niedergelassenen Bereich geimpft werden, heißt es seitens des Bundesministeriums. Anschließend gelten ab dem 1. Februar 2021 folgende Prioritäten:

Dieser Impfplan gilt ab 1. Februar

Diese Personengruppen kommen demnächst zur Impfung bei den niedergelassenen Ärzten an die Reihe. Voraussetzung bleibt die Zulassung und Lieferung der Impfstoffe.

  • Personen ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
  • Personen vor Vollendung des 65. Lebensjahres (sofern sie der COVID-19-Risikogruppe nach der COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II Nr. 203/2020, angehören)
  • Personen in 24h-Betreuung sowie deren Betreuer und Personen, die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt leben.
  • Personen, die mit einer Schwangeren im gemeinsamen Haushalt leben

Auch andere dürfen geimpft werden

Darüber hinaus dürfen Impfungen von niedergelassenen Ärzten auch an allen anderen krankenversicherten Personen bzw. deren anspruchsberechtigten Angehörigen durchgeführt werden:

In diesem Fall erfolgt die Auswahl durch den Arzt anhand des individuellen Erkrankungs- und Ansteckungsrisikos.

Ärzte bekommen 45 Euro pro Impfung

Die niedergelassenen Ärzte bekommen für die Aufklärung, die Impfung und die Dokumentation ein Pauschalhonorar von 45 Euro. Die Verordnung gilt auch für Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten sowie für die selbstständigen Ambulatorien. Sie tritt mit 28. Jänner 2021 in Kraft.

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Veröffentlicht am 28.01.2021, 07:35
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