5 Minuten - Kärnten Leben
Veröffentlicht am 19.02.2021, 21:18

Die Arbeitnehmerin musste feststellen, dass rund 150 geleistete Überstunden keine Berücksichtigung fanden. Nachdem eine Zeitausgleichsvereinbarung nicht zustande kam, wandte sie sich mehrmals an den Arbeitgeber. Über den Verbleib der Überstunden wurde ihr keine zufriedenstellende Auskunft erteilt und das Arbeitsverhältnis Ende Oktober aufgelöst – ohne Auszahlung der Überstunden.

AK überprüfte den Arbeitsvertrag

Die Frau wandte sich an die Rechtsexperten der Arbeiterkammer. Im Zuge der Beratung wurde auch der Arbeitsvertrag näher geprüft mit dem Ergebnis: Die Vereinbarung einer Befristung entsprach nicht den Vorgaben des Kollektivvertrages für das Hotel und Gastgewerbe. Der Auflösungsgrund bei der Abmeldung der ÖGK wurde mit “Saisonende” angegeben. Der Kollektivvertrag sieht jedoch vor, dass befristete Arbeitsverhältnisse nur dann als solche gelten, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung Saisonende war demnach verfehlt und die Auflösung erfolgte fristwidrig. Neben den nicht ausbezahlten Überstunden wurde daher zusätzlich eine Kündigungsentschädigung gefordert. Die Intervention der Arbeiterkammer zeigte Wirkung, als für die Arbeitnehmerin ein Gesamtbetrag in Höhe von rund 5.000 Euro brutto erstritten wurde.

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Veröffentlicht am 19.02.2021, 21:18
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