5 Minuten - Aktuell Kärnten
Veröffentlicht am 25.02.2021, 09:32

Grundsätzlich ist die Berufsausübung als Rettungssanitäter laut Sanitätergesetz nur in Rettungsorganisationen oder Einrichtungen einer Gebietskörperschaft unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, so das Rote Kreuz in einer aktuellen Aussendung. Deshalb sei eine selbständige Abstrichnahme für Sanitäter nicht möglich.

Rechtliche Rahmenbedingungen wurden geschaffen

Kärntens Rotkreuz-Präsident Peter Ambrozy erläutert: „Wir haben uns entschlossen, für diese Tätigkeit unserer Sanitäter die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit unsere Freiwilligen an ihrem Arbeitsplatz ihre Arbeitgeber unterstützen können, wenn dies gewünscht ist. Damit wollen wir gewährleisten, dass noch mehr Testungen durchgeführt werden können und wir so einen weiteren Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie leisten.“ Um als Tester tätig sein zu können, ist neben der Rettungssanitäter-Ausbildung auch eine Zusatzausbildung als Tester zu absolvieren.

Rotes Kreuz unterstützt bei der Pandemie-Bekämpfung 

Bisher wurden in Kärnten durch das Rote Kreuz seit Beginn der Pandemie – also seit knapp einem Jahr rund 300.000 Corona-Abstriche durchgeführt und mehr als 6.000 Personen mit Corona oder Corona-Verdacht durch den Rettungsdienst transportiert. Die zusätzlichen Leistungen, die das Rote Kreuz während der Pandemie erbringt, erfordern einen zusätzlichen Personalaufwand von knapp 100 Personen pro Tag. Derzeit werden außerdem 31 mobile und stationäre Teststellen vom Roten Kreuz betreut.

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Veröffentlicht am 25.02.2021, 09:32
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