5 Minuten - Wirtschaft
Veröffentlicht am 16.03.2021, 11:53

Nach der einvernehmlichen Auflösung inklusive Wiedereinstellungszusage meldete sich ein Kärntner  bei seinem Arbeitgeber. Ihm wurde dabei mitgeteilt, dass sein Dienstverhältnis, trotz vorheriger Zusage, nicht fortgesetzt werden könne. Die Begründung: zuvor begangene Verfehlungen. „Hält der Dienstgeber die Wiedereinstellungszusage nicht ein, so ist das als fristwidrige Dienstgeberkündigung zu sehen und dem Dienstnehmer gebührt daher ein Schadenersatz“, erklärte AK-Arbeitsrechtsexperte Peter Reichmann.

Schadensersatz und Urlaubs-Abgeltung

Der Dienstnehmer wandte sich an die Arbeitsrechtsexperten der AK Kärnten, die daraufhin intervenierten. Gründe, die gegen eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses sprachen, konnten von der Arbeitgeberseite nicht vorgelegt werden. Die AK-Experten forderten daher Schadenersatz für die nicht eingehaltene Kündigungsfrist sowie die Abgeltung der noch offenen Urlaubstage. Die entsprechende Lohnabrechnung wurde korrigiert und insgesamt wurden dem Betroffenen 17.139,81 Euro ausbezahlt.

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Veröffentlicht am 16.03.2021, 11:53
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