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Veröffentlicht am 22.04.2021, 21:16

Im August 2017 kam es zu einem dramatischen Vorfall auf der Gerlitzen. Ein 5-jähriger Bub aus Wien verstarb, nachdem eine rund 80 Kilogramm schwere Holzfigur auf ihn gefallen war. Später wurde festgestellt, dass die Figur ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen aufgestellt worden war. Am heutigen Donnerstag, dem 22. April 2021, wurde der Prozess in Klagenfurt fortgesetzt.

Drei Männer vor Gericht

Der 55-jährige Pächter der Hütte neben dem Almmuseum und der ebenfalls 55-jährige Obmann der Agrargemeinschaft, welche die Hütte und das Almmuseum verpachtet hatte, mussten sich bei der heutigen Verhandlung wegen grob fahrlässiger Tötung Richterin Ute Lambauer stellen. Sie sollen die Figuren aufgestellt beziehungsweise nicht gesichert haben. Einer weiteren Person, dem 72-jährigen ehemaligen Obmann der Agrargemeinschaft und eventuellen Besitzer der Figur, wurde fahrlässige Gemeingefährdung vorgeworfen. Zu Beginn der Verhandlung informierte die Richterin jedoch, dass das Verfahren gegen den 72-Jährigen ausgeschieden wurde, weil er angegeben habe, nicht verhandlungsfähig zu sein.

Zeuge hatte vor morscher Figur gewarnt

Wie mehrere Medien berichten, wurde bei der heutigen Verhandlung ein neuer Zeuge vernommen. Er soll bis 2017 eine andere Almhütte auf der Gerlitzen gepachtet haben und gab an, dass es weithin bekannt gewesen sei, dass die Figur morsch und nicht ordnungsgemäß abgeschnitten war. Er berichtete auch von einer Warnung an den angeklagten Obmann, dass die Figur abgesichert werden solle. „Hat bisher gehalten, wird auch weiter halten, das reicht schon, das passt schon”, soll der Obmann der Agrargemeinschaft darauf entgegnet haben.

Zuständigkeit weiter unklar

Weiterhin unklar blieb auch bei der heutigen Verhandlung, wer für die Sicherung des Weges zuständig ist, auf dem die Holzfigur stand. Seit 2017 betreibt die Kanzelbahn das Museum, welches sich bei der Hütte befindet. Ein weiterer Zeuge sagte aus, dass die Kanzelbahn trotzdem nicht für die Wege zuständig sei, sondern dass dies vertraglich weiters zu zwei Dritteln jeweils dem Pächter der Hütte und zu einem Drittel der Agrargemeinschaft obliege. Die Verkehrssicherungspflicht habe immer beim Pächter gelegen. Auch unklar blieb, wer überhaupt die Figur aufgestellt hatte.

Zu einem Urteil kam es bei der heutigen Verhandlung nicht, womit, laut Richterin Lambauer, bereits gerechnet wurde.

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Veröffentlicht am 22.04.2021, 21:16
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