5 Minuten - Kärnten Wirtschaft
Veröffentlicht am 23.04.2021, 07:52

Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die coronabedingten Beitragsrückstände aus den Beitragszeiträumen Februar 2020 bis Mai 2021 bis zum 30. Juni 2021 zu begleichen sind. Ist dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich, gewährt die ÖGK Ratenzahlungen. In einem ersten Schritt ist dies bis 30. September 2022 möglich.

Zahlungsinformation und Beratungsangebot

Die ÖGK verschickt im Hinblick auf die nahende Zahlungsfrist in den nächsten Tagen an die heimischen Betriebe eine erste Zahlungsinformation. Diese gibt den Unternehmen einen aktuellen Überblick über ihre ausstehenden Beiträge. Dadurch ermöglicht sie eine frühzeitige Planung, wie die coronabedingten Beitragsrückstände unter Berücksichtigung der finanziellen Situation abgebaut werden können.

Ratenanträge möglich

Ist nach erfolgtem Kassensturz absehbar, dass die ausstehenden Beiträge bis 30. Juni 2021 nicht zur Gänze beglichen werden können, kann ein Ratenansuchen gestellt werden. Ein elektronischer Antrag steht ab 1. Juni 2021 in WEBEKU zur Verfügung. Die Beiträge für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung sind allerdings von Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen – diese Unterstützungsleistungen an die Unternehmen beinhalten ja auch die Sozialversicherungsbeiträge. Sie sind verpflichtend bis zum 15. des auf die Beihilfenzahlung zweitfolgenden Kalendermonates zu entrichten. Erfolgt dies nicht, können Ratenansuchen nicht bewilligt werden.

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Veröffentlicht am 23.04.2021, 07:52
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