Die vierte Kärntner COVID-19-Zusatzmaßnahmenverordnung wurde am Mittwoch, den 12. Jänner, bis zum Ablauf des 2. Februar verlängert. Die Maßnahmen wurden bereits am 16. Dezember verordnet und gelten in Kärnten zusätzlich zu jenen der sechsten COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung des Bundes. Davon betroffen sind das Gastgewerbe und Gelegenheitsmärkte.
FFP2 auf Märkten
Demnach dürfen sich in Kärnten im Gastgewerbe, in gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben, aber auch beim Verabreichen von Speisen und beim Ausschank von Getränken, unter anderem auf Gelegenheitsmärkten sowie Fach- und Publikumsmessen, maximal zehn Personen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder an einem der Plätze befinden. Zusätzlich muss auf Gelegenheitsmärkten auch im Freien eine FFP2-Maske getragen werden. Diese Regel gilt jedoch nicht während dem Essen oder Trinken.